Zuständigkeiten: Gemeinde Frickenhausen

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Zuständigkeiten zur Unterbringung und Integration von Geflüchteten

Landeserstaufnahme:
 
Die flüchtigen Menschen werden entsprechend des "Königsteiner Schlüssels" auf die Bundesländer verteilt, wo sie in die Landeserstaufnahmestellen (LEA) aufgenommen werden. Der Königsteiner Schlüssel berücksichtigt neben den Bevölkerungszahlen auch die Wirtschaftskraft und Infrastruktur der Bundesländer.

Mit dem am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz des Bundes soll die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme von 3 auf 6 Monate verlängert werden. Damit soll erreicht werden, dass nur noch die Asylbewerber auf die Kommunen weiterverteilt
werden, die anerkannt sind oder die eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit haben.

Vorläufige Unterbringung:
 
Aus den Erstaufnahmestellen werden die Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller, über deren Antrag noch nicht entschieden ist, nach einem an der Einwohnerzahl orientierten Schlüssel auf die Stadt- und Landkreise zur vorläufigen Aufnahme verteilt. Die Kreise haben die Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller in Gemeinschaftsunterkünften bzw. in Wohnungen unterzubringen (§ 8 FlüAG). Die Unterkünfte hat der Landkreis bereitzustellen, zu verwalten und zu betreiben. Der Kreis hat auch das notwendige Personal hierfür zu stellen. 

Anschlussunterbringung:
 
Die Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller verlassen die vorläufige Unterbringung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG). Zudem endet der Aufenthalt in der vorläufigen Unterbringung auch mit Erteilung eines Aufnahmetitels oder 24 Monate nach der Aufnahme durch die Untere Aufnahmebehörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 FlüAG). Sofern es ihnen nicht möglich ist, eigenständig eine Wohnung zu finden, sind die Städte und Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung verpflichtet, die Asylbewerber unterzubringen. Es gelten in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie in der Unterbringung von obdachlos gewordenen Menschen. Die soziale Begleitung ist weiterhin Aufgabe der Stadt- und Landkreise. Auch die Kosten der Unterbringung werden bei fehlender Leistungsfähigkeit der Asylbewerber von den Kreisen erstattet (i.d.R. max. in Höhe der ortsüblichen Miete).

Zuständigkeiten:

Trotz dieser Aufteilung in verschiedene Phasen ist zunächst festzuhalten, dass die Unterbringung, Begleitung und Hilfestellung staatliche Aufgaben sind. Erst mit Abschluss des Verfahrens bzw. nach Ablauf von 24 Monaten und damit mit der Anschlussunterbringung, beginnt die kommunale Zuständigkeit für die Unterbringung.

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