Obdachlosigkeit: Gemeinde Frickenhausen

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Obdachlosigkeit

Obdachlosigkeit wird definiert als Zustand, in dem Menschen über keinen festen Wohnsitz verfügen und im öffentlichen Raum, im Freien oder in Notunterkünften übernachten. Die Mehrzahl der Obdachlosen in den Industriestaaten ist männlich, unter den alleinstehenden Obdachlosen machen Männer etwa 80 % aus.

Obdachlos gewordene Personen haben das Recht sich bei der Gemeinde obdachlos zu melden und eine Unterbringung zu beantragen. Nicht immer steht der Gemeinde sofort geeigneter Wohnraum zur Verfügung, der auf Dauer überlassen werden kann. So kann es notwendig werden obdachlos gewordene Personen in eine Obdachlosenunterkunft einzuweisen. Bei der Obdachlosenunterbringung handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Notunterbringung. In diesem Zeitraum hat die obdachlos gewordene Person die Verpflichtung sich eine neue Wohnung zu suchen.

Verfahrensablauf:

Bei drohender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit empfielt es sich persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorzusprechen.

Zuständige Stelle:          

Bürgermeisteramt Frickenhausen
Haupt- und Ordnungsamt
Sachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Kosten

Die Kosten der Unterbringung werden von der untergebrachten Person als Nutzungsentschädigung erhoben.

Nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen von Baden-Württemberg sind für die Unterbringung von obdachlosen Menschen die unteren, allgemeinen Polizeibehörden zuständig. Diese werden auch als Ordnungs-, Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden bezeichnen.

Jede Gemeinde besitzt diese Zuständigkeit als sogenannte Ortspolizeibehörde. Diese ist die sachlich zuständige Behörde für die Einweisung von Obdachlosen und für die Regelung der Rechtsverhältnisse. Daher obliegt es in erster Linie den Gemeinden in ihrer Zuständigkeit als unterste allgemeine Polizeibehörde, Maßnahmen zur Vermeidung/Beseitigung der Obdachlosigkeit durchzuführen.

Nach der Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte hat die sogenannte Selbsthilfe des Betroffenen stets Vorrang vor Maßnahmen der Ortspolizeibehörde. Kann sich der Betroffene selbst helfen, liegt regelmäßige keine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vor. Polizeirechtliche Maßnahmen sind dann nicht erforderlich.

Die Frage der Erforderlichkeit kann sich z. B. stellen, wenn:

  • eigene Mittel wie Bargeld, Vermögen, Eigentum, Wohnungsmöglichkeit und dergleichen vorhanden sind
  • Sozialhilfe bezogen wird oder
  • Unterhaltsansprüche bestehen

Verfügt eine obdachlose Person nicht über eine Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, und kann sie sich nicht selbst helfen, muss die Gemeinde als Ortspolizeibehörde ein vorläufiges und befristetes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Unterbringung ist nicht auf Zuteilung einer Wohnung, sondern auf Einweisung in eine Notunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung gerichtet. Die zugewiesene Notunterkunft muss den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringungentsprechen.

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