Selbstbestimmungsgesetz
Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).
Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person (Öffnet in einem neuen Tab) die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.
Voraussetzungen
Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern. Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.
Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:
- männlich
- weiblich
- divers
- ohne Eintragung
Sie können das Verfahren ab dem 01.08.2024 einleiten. Melden Sie dazu Ihren Änderungswunsch mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt an, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.
Auch ausländische Staatsangehörige können eine Erklärung abgeben sofern, Sie
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder eine blaue Karte EU besitzen
Achtung!
- Mit der Abgabe der Erklärung haben Sie zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
- Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
- Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
- Wünschen Sie als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz‐neu) verwiesen.
Vorgehen
1. Stufe:
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich. Der Schriftform gleichgestellt ist die Anmeldung in elektronischer Form (per E-Mail) nur dann, wenn das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anmeldenden versehen ist. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Ein Formular schicken wir Ihnen gerne auf Anfrage zu. Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail an standesamt@frickenhausen.de
2. Stufe:
Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Beim Standesamt Frickenhausen benötigen Sie hierfür einen Termin. Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Frickenhausen geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen.
Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können. Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
Benötigte Unterlagen
Für die Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) legen Sie bitte vor:
- gültigen Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- bei ausländischen Staatsangehörigen: gültigen Aufenthaltstitel
- erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb, wenn kein deutsches Geburten‐ oder Eheregister vorhanden ist
- aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
- wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
- ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern
Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person kommunizieren.
Gebühren
Namensrechtliche Erklärung
Kosten: 40 Euro
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO