Lebenslagen: Gemeinde Frickenhausen

Seitenbereiche

Frühling
Ausblick

Hauptbereich

Spendenbescheinigung

 

Die Zuwendenden können Zuwendungen nur dann absetzen, wenn sie eine Zuwendungsbestätigung/Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten haben. 

Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind zum unmittelbaren Empfang abziehbarer Spenden berechtigt und dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erteilen.

Bei Zuwendungen von nicht mehr als EUR 300,00 genügt als Nachweis der Kontoauszug beziehungsweise der Ausdruck bei Online-Banking, wenn der Empfänger ein steuerbegünstigter Verein ist und der von ihm erstellte Empfangsbeleg im Aufdruck enthält:

  • den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird
  • Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer
  • Angaben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

Zuwendende müssen die Zuwendungsbestätigung bzw. den vereinfachten Zuwendungsnachweis (einschließlich Empfangsbeleg) nicht mehr mit der Steuererklärung vorlegen; das Finanzamt fordert diese bei Bedarf an. Die Nachweise müssen von den Zuwendenden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, soweit das Finanzamt die Vorlage nicht schon vorher verlangt hat.

Höhe des Spendenabzugs:

Zuwendende können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf eine Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Spenden, die diese Höchstgrenzen überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können in den Folgejahren im Rahmen der Höchstgrenzen abgezogen werden. Solche Spenden können hingegen nicht in den Vorjahren abgezogen werden.

 

Rechtsgrundlage

 

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)

  • § 50 Zuwendungsbestätigung

Abgabenordnung (AO)

  • §§ 52 -54 Steuerbegünstigte Zwecke

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
 

Freigabevermerk

 

13.08.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg

 

Infobereiche