Dienstleistungen: Gemeinde Frickenhausen

Seitenbereiche

Hauptbereich

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen

Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • eine Fachkraft mit Berufsausbildung,
  • eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung oder
  • Forscher sind.

Hinweis: Ein Recht auf Familiennachzug haben

  • Ihre minderjährigen Kinder,
  • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und
  • Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.

Sie dürfen auch erwerbstätig sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.

Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
  • Nachweis, dass Sie seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
  • Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes

Kosten

EUR 113,00

Sonstiges

Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 18 Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

§ 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt

Ausländerbehörde ist,

  • wenn Sie in einer Großen Kreistadt oder in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung.
  • Wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt wohnen: das Landratsamt.

Freigabevermerk

12.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereiche