Dienstleistungen: Gemeinde Frickenhausen

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen
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Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Frickenhausen
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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Kostenerstattung und Zuwendung für kommunale Behindertenbeauftragte Bewilligung

Die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg sind nach dem Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) verpflichtet, kommunale Behindertenbeauftragte in haupt- oder ehrenamtlicher Funktion zu bestellen. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Kostenerstattung und Zuwendungsgewährung für Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei den Stadt- und Landkreisen (VwV kommunale Behindertenbeauftragte) fördert das Land Baden-Württemberg die Bestellung der ehren- und hauptamtlichen kommunalen Behindertenbeauftragten mit Landesmitteln. Für die ehrenamtliche Bestellung eines Behindertenbeauftragten erhalten die Kreise eine Kostenerstattung in Höhe von monatlich 3.000 EUR beziehungsweise 36.000 EUR /Jahr, für die Bestellung eines hauptamtlichen Behindertenbeauftragten wird darüber hinaus eine Zuwendung in Höhe von weiteren 3.000 EUR /Monat beziehungsweise 36.000 EUR /Jahr bewilligt.

Die kommunalen Behindertenbeauftragten verwirklichen die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, beziehen Menschen mit Behinderungen in kommunale Entscheidungsprozesse ein und entwickeln Maßnahmen, die deren Lebenssituation verbessern können. Die kommunalen Behindertenbeauftragten nehmen damit eine verbindende und koordinierende Rolle zwischen Verwaltung, Politik und Gesellschaft ein. Der Auftrag besteht in erster Linie darin, frühzeitig behindertenpolitische Strukturen in Verwaltungsprozesse einzubringen, Impulse zu setzen und Prozesse anzustoßen für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Voraussetzungen

Alle Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die ehren- oder hauptamtliche kommunale Behindertenbeauftragte bestellt haben, können Landesmittel nach der VwV kommunale Behindertenbeauftragte kommunale Behindertenbeauftragte beantragen.

Verfahrensablauf

1. Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.

2. Geben Sie den Ort oder die Postleitzahl Ihres Stadt- oder Landkreises an und wählen Sie das passende Online-Formular aus:

  • Den Online-Antrag, falls Sie Landesmittel für die Bestellung der kommunalen Behindertenbeauftragten beantragen möchten oder
  • den Online-Verwendungsnachweis, falls Sie im Vorjahr Landesmittel für die Bestellung einer oder eines kommunalen Behindertenbeauftragten erhalten haben.

3. Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus.

4. Nach Absenden des Formulars erhalten Sie eine automatisch generierte Sendebestätigung.

Fristen

Der Anspruch auf die Landesmittel erfolgt frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Sozialministerium eingeht und die oder der kommunale Behindertenbeauftragte die Tätigkeit tatsächlich aufnimmt. Um Anträge für das komplette Bewilligungsjahr zu beantragen, muss der Antrag bis zum 31.01. des Bewilligungsjahres eingegangen sein.

Die Landesförderung für die kommunalen Behindertenbeauftragten wird in einem (beziehungsweise bei hauptamtlichen kommunalen Behindertenbeauftragten in zwei Beträgen) zum 30.06. des jeweiligen Bewilligungsjahres ausbezahlt.

Verwendungsnachweise sind bis spätestens 30.06. des auf die Bewilligung folgenden Jahres einzureichen.

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Referat 32

Zuständigkeit

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Referat 32 (Menschen mit Behinderungen)

Freigabevermerk

11.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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