Dienstleistungen: Gemeinde Frickenhausen

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

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Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Herbst
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Einen Zuschuss beantragen für Schulen in freier Trägerschaft für Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens

Als freier Träger von Schulen, die gemeinnützig arbeiten, können Sie beim Land einen Zuschuss beantragen.

Dies gilt für genehmigte Ersatzschulen beziehungsweise anerkannte Ergänzungsschulen

  • für Berufe des Gesundheitswesens und
  • für Soziale Berufe

in freier Trägerschaft, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich für das Förderjahr folgendermaßen: Die Anzahl Ihrer Schüler und Schülerinnen in den förderfähigen Bildungsgängen wird mit dem schultypisch festgelegten Kopfsatz multipliziert. Im Falle der Ersatzschulen wird der Kopfsatz auf der Basis der Kosten berechnet, die an einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehen. 80% der so ermittelten Kosten werden abgedeckt. Als Ergänzungsschulen erhalten Sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Voraussetzungen

  • Eine Förderung setzt voraus, dass
  • es sich um eine Fachschule für Berufe des Gesundheitswesens oder für Soziale Berufe in freier Trägerschaft handelt
  • die Schule als Ersatzschule genehmigt oder als Ergänzungsschule stattlich anerkannt ist
  • in den förderfähigen Bildungsgängen Schüler/innen unterrichtet werden
  • der Unterricht seit mindestens drei Jahren angeboten wird (von der Wartefrist kann zum Beispiel abgesehen werden, wenn eine Schule lediglich um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird)
  • t gemeinnützig gearbeitet wird.

Folgende Bildungsgänge werden gefördert:

  • Ersatzschulen: Diätassistenz, Logopädie, Medizinisch-technische-Assistenzberufe und Medizinische Technologie, Physiotherapie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens); Alltagsbetreuung, Altenpflege (auslaufend), Altenpflegehilfe (ein -und zweijährig), Arbeitserziehung, Haus- und Familienpflege, Heilerziehungsassistenz, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Jugend- und Heimerziehung (Schulen für Soziale Berufe)
  • Ergänzungsschulen (Vollzeit): Ergotherapie, Masseur und Masseurin, und medizinische Bademeister und Bademeisterin, Podologie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens)

Verfahrensablauf

Als förderberechtigter Träger können Sie den Zuschuss jährlich beantragen. Bitte stellen Sie für jeden Bildungsgang einen separaten Antrag.

Die erforderlichen Informationen für Ihren Antrag erhalten Sie im Dezember vor dem Förderjahr von Ihrer zuständigen Behörde.

Hat Ihre Förderbehörde die eingegangenen Antragsunterlagen im Frühjar geprüft, bewilligt sie eine vorläufige Fördersumme. Diese basiert auf der Förderung des Vorjahres und berücksichtigt die vorläufig gültigen Kopfsätze. Ein großer Teil der Fördersumme wird in monatlichen Raten bis November als Abschlagszahlung ausgezahlt. Raten, die vor der Bestandskraft des Bescheids fällig geworden sind, werden als Einmalzahlung nachgeholt.

Anhand dieser Zahl erstellt die Förderbehörde bis Ende November/Anfang Dezember den abschließenden Bescheid und berechnet die endgültige Fördersumme. Auf diese endgültige Fördersumme werden die bereits geleisteten monatlichen Zahlungen und eine Pauschale für urheberrechtliche Ansprüche angerechnet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel im Dezember, sofern die endgültige Fördersumme die bereits bis November ausgezahlten Abschlagszahlungen übersteigt.

Übersteigt die Summe der bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen die endgültige Fördersumme, ist der überzahlte Betrag durch den Schulträger zurückzuerstatten. Nähere Informationen finden Sie in dem Bescheid. Zur Beschleunigung der Auszahlung kann der Schulträger der zustänbdigen Förderbehörde eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung übermitteln. Das entsprechende Formular wird zusammen mit dem Bescheid übersandt.

Fristen

Ihre ausgefüllten Antragsunterlagen müssen Sie bis Ende Januar bei Ihrer Förderbehörde einreichen. Die genaue Antragsfrist finden Sie in den Informationen, die Ihnen Ihre Förderbehörde gesandt hat. Die Antragsfrist kann sich unterscheiden, je nach Regierungsbezirk und Kalenderjahr. Im Regierungsbezirk Tübingen muss der Antrag bis zum 15. November des Vorjahres gestellt sein.

Bis Ende Oktober des laufenden Förderjahres teilen Sie als Schulträger Ihrer zuständigen Förderbehörde die genaue Zahl der Schüler und Schülerinnen mit, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergibt. Der Stichtag liegt immer im Oktober, variiert allerdings im Datum von Jahr zu Jahr).

Im Folgejahr legt der Schulträger den Verwendungsnachweis für das vorherige Kalenderjahr vor. Über die Frist entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Förderung gewährt wird (nur für Ergänzungsschulen erforderlich).

Unterlagen

  • Schülerzahlen je Kurs und Klasse (mit genauer Kursbezeichnung und mit Beginn und Ende der Kurse)
  • Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO) (hat die ehemaligen vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigungen abgelöst)
  • Kosten- und Finanzierungsplan (nur für Ergänzungsschulen erforderlich)
  • Auszug der Amtlichen Schulstatistik: „Übersicht 3 -Verzeichnis der Kurse und Klassen“ (unmittelbar nach dem jährlichen Stichtag im Oktober)
  • Verwendungsnachweis, ausgefüllt und unterschrieben (im Folgejahr, nur für Ergänzungsschulen erforderlich, das Formular liegt dem Bewilligungsbescheid bei)

Kosten

Keine

Sonstiges

Alle Unterlagen können als Scan per E-Mail an die Förderbehörde übersendet werden.

Zuständigkeit

Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).

Freigabevermerk

29.08.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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