Bitte Hecken und Bäume zurückschneiden
icon.crdate01.10.2026
Überhängende Hecken, Bäume und Sträucher können Geh- und Radwege, Straßen sowie Sichtbereiche beeinträchtigen und dadurch den Verkehr gefährden. Grundstückseigentümer und -besitzer werden gebeten, ihre Anpflanzungen regelmäßig zurückzuschneiden und die vorgeschriebenen Lichtraumprofile freizuhalten.
An verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet wird der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr durch Hecken, Bäume und sonstige Anpflanzungen behindert und gefährdet. Die Pflanzungen ragen auf die Gehwege herein, verdecken Verkehrszeichen und behindern die Sicht an Einmündungen und Kurven.
Gerade für Fußgänger und Radfahrer sind solche Hindernisse, insbesondere bei Dunkelheit, außerordentlich gefährlich. Auch unsere Feldwege sind teilweise so durch Bäume und Sträucher eingeengt, dass ihr Befahren zu Schäden an den Aufbauten landwirtschaftlicher Fahrzeuge führen kann.
Die Eigentümer/Besitzer sind verpflichtet, ihre Anpflanzungen auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und besonders an Kreuzungen und Einmündungen darauf zu achten, dass die Übersicht nicht beeinträchtigt und Verkehrszeichen nicht verdeckt werden.
Folgende Lichtraumprofile sind frei zu halten:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn- bzw. Wegbreite
2,50 m über Radwegen
2,50 m über Fußwegen
Lichtraumprofile sind sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einzuhalten.
Die Einhaltung des Lichtraumprofils ist u.a. für den Einsatz von Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen erforderlich.
Der Einsatz von Steuergeldern für das Freischneiden von Lichtraumprofilen im Wege der Ersatzvornahme - wenn Eigentümern/Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen - durch die Kommune ist nicht gerechtfertigt. Kosten für Maschineneinsätze und Personal werden in diesem Fall den Eigentümern in Rechnung gestellt.
Zwar ist es in der Zeit vom 01. März bis 30. September nach dem Naturschutzrecht nicht gestattet, Hecken, Bäume und Gebüsch zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Jedoch ist ein Zurückschneiden, sofern es im öffentlichen Interesse ist und der Verkehrssicherungspflicht dient, von diesem Verbot ausgenommen.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Eigentümer/Besitzer von Bäumen oder sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, schadenersatzpflichtig gemacht werden.


