Pressemitteilung
Bundesmeldegesetz (BMG)
Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung
Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen dürfen bzw. zur Übermittlung verpflichtet sind.
Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 BMG)
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 des baden-württembergischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) und § 14
Meldeverordnung ausgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die
Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende
Daten übermitteln: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschart, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie das Sterbedatum. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch der Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger der Übermittlung mitgeteilt.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen
Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den
Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressbuchverzeichnissen in Buchform) verwendet werden.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien,
Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
(§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BMG und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG))
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.
Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die
Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz
1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die
Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um Ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§ 2 Abs. 3 des BW AGBMG).
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 BMG und § 9 Meldeverordnung)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von
Alters- und Ehejubilare durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und
Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der
Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums (§ 9 Meldeverordnung).
Für die Ziffern 1. bis 5. gilt:
Die betroffenen Personen, die eine Übermittlung ihrer Daten nicht wünschen, werden gebeten, dies der Gemeinde Frickenhausen schriftlich (mit dem in dieser Ausgabe abgedruckten Widerspruchsformular) oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden.
Den Vordruck finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.frickenhausen.de / Rathaus & Service / Bürgerservice / Formulare und Onlinedienste / Übermittlungs-/ Auskunftssperren Bundesmeldegesetz.
Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen.
Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgehoben werden. Für Familienangehörige ist jeweils ein gesondertes Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten.
Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros gerne unter der Ruf-Nummer Telefonnummer: 07022/94342-39 zur Verfügung.


