Kontakt

Bürgermeisteramt Frickenhausen
Mittlere Straße 18
72636 Frickenhausen

E-Mail: gemeinde@frickenhausen.de

Tel
07022 943420
Fax
07022 943424191

Bankverbindungen

Kreissparkasse Esslingen
Kontonr. 48 200 082
BLZ 611 500 20
IBAN:
DE88 6115 0020 0048 2000 82
BIC:
ESSLDE66XXX

Volksbank Frickenhausen
Kontonr. 604 003
BLZ 612 613 39
IBAN:
DE66 6126 1339 0000 6040 03
BIC:
GENODES1HON

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
  8:00 - 12:00 Uhr
Mo, Di
14:00 - 16:00 Uhr
Mi
geschlossen
Do
16:00 - 18:30 Uhr

Telefonverzeichnis der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Frickenhausen (32,7 KiB)

Verfahrensbeschreibungen

Ausschlagung der Erbschaft erklären

Erben Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags? Dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden des Erblassers oder der Erblasserin übernehmen. Sie haften dabei nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).

Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Erbschaft und vom Grund der Berufung.

Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.

Hinweis: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn

  • der Erblasser oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder
  • sich der Erbe oder die Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Zuständige Stelle

für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung: das Notariat, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erklärung entweder zur Niederschrift des zuständigen Notariats oder in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Ein bloßer Brief an das zuständige Notariat genügt nicht.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten/Leistung

Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert der ausgeschlagenen Erbschaft (nach Abzug der Schulden) erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.06.2012 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.